4Business – Grundlagen zu Software as a Service Verträgen (SaaS)
Software as a service (SaaS) ist ein Servicemodell von Cloud-Computing. Der SaaS-Anbieter stellt über ein Netzwerk/ das Internet den Zugang zur Software bzw. Hardware. Hierdurch erhält der Anwender Zugriff auf Funktionalitäten der Software zur Verfügung gestellt. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung zum Application-Service-Providing (ASP-Vertrag) ausgeführt, dass es sich hierbei “um die Bereitstellung von Softwareanwendungen für den Kunden zur Online-Nutzung über das Internet oder andere Netze” handelt.
Rechtsanwalt Hendrik Heymel
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Software as a Service – was ist das?
Software as a Service (abgekürzt SaaS) beschreibt die zeitlich beschränkte Zurverfügungstellung einer Software über einen Cloud-Service. Der Softwareanbieter räumt hiermit dem Nutzer also die Möglichkeit ein, die Funktionalitäten der Software über eine Datenfernverbindung zu nutzen. Klassischerweise erfolgt die Nutzung dergestalt, dass die Software in einer Cloud installiert ist und der Kunde über eine Internetverbindung Zugriff erhält. Neben der Softwarenutzung werden dem Nutzer oftmals weitere Leistungen zur Verfügung gestellt, wie z.B. die Bereitstellung von Speicherplatz oder Supportleistungen. Technisch kann die Überlassung der Software über eine Weboberfläche erfolgen. Dies bedeutet, dass der Nutzer für die Nutzung der Software auf seinem Computer lediglich einen Browser und eine Internetverbindung benötigt. Daneben gibt es die Möglichkeit, die Nutzung über eine Client-Software zur Verfügung zu stellen. Hierfür muss der User auf seinem Computer eine Client-Software installieren, welche dann die Verbindung zur eigentlichen Software herstellt. Ein anderer Begriff für Software as a Service ist Application Service Providing (abgekürzt ASP).
Vertragliche Einstufung von SaaS
Vertraglich ist Software-as-a-Service in den meisten Fällen als Mietvertrag einzustufen. Dies bedeutet, dass der Softwareanbieter verpflichtet ist, dem Nutzer die vereinbarten Softwarefunktionalitäten nebst den sonstigen vereinbarten Leistungen zur Verfügung zu stellen und die Software in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten. Der Softwareanbieter schuldet somit die Gebrauchsüberlassung der Software. Im Gegenzug hat der Nutzer die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
Der BGH hat hierzu in einer Entscheidung folgendes ausgeführt:
Im Vordergrund dieses Vertrages steht die (Online-)Nutzung fremder (Standard-)Software, die in aller Regel nicht nur einem, sondern einer Vielzahl von Kunden zur Verfügung gestellt wird, und somit der Gesichtspunkt der (entgeltlichen) Gebrauchsüberlassung, weshalb dieser Vertrag von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Mietvertrag im Sinne der §§ 535 ff BGB eingeordnet worden ist. BGH, Urteil vom 15. November 2006 – XII ZR 120/04
Dies hat regelmäßig zur Folge, dass der SaaS-Anbieter den ordnungsgemäßen bzw. vertragsgemäßen Zugang zu den Software- und Hardwareressourcen zu gewährleisten hat. Kommt es hier zu Leistungsstörungen, ist z.B. der Zugang nicht gegeben oder liefert die Softwareanwendung falsche Ergebnisse, steht der SaaS-Diensteanbieter in der Pflicht. Es ist aber auch denkbar, das der Service Software as a Service bzw. Cloud Computing im Einzelfall als Werkvertrag einzustufen ist.
Findet der Vertragszweck seinen Schwerpunkt in der Gewährleistung der Abrufbarkeit der Website des Kunden im Internet, so liegt es allerdings nahe, insgesamt einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB anzunehmen. BGH Urteil vom 04.03.2010 – III ZR 79/09
Software as a Service- wichtige Punkte eines Vertrags
Da Software as a Service in der Praxis deutliche Unterschiede zu einer klassichen Miete aufweist, sollte hier auf eine akurate vertragliche Regelung geachtet werden. Wichtig ist hierbei insbesondere die Regelung der folgenden Punkte. Denn je nach Ausgestaltung des Vertrags können wiederum ganz andere Vertragstypen als die Miete in Betracht kommen.
Vertragsgegenstand
Als Vertragsgegenstand ist der genaue Gegenstand der zur Verfügung gestellten Leistungen zu regeln. Regelmäßig wird nicht nur die Zurverfügungstellung von Software bzw. deren Funktionalitäten Vertragsinhalt sein. Sichtig sind hier auch Punkte wir Datensicherung, Zurverfügungstellung von Speicherplatz, Support- bzw. Unterstützungsleistungen oder auch Anpassungen der Software an spezielle Bedürfnisse des Kunden.
Nutzungsrechte
Die Nutzungsrechte an der zur Verfügung gestellten Software ist ebenso zu regeln wie die Nutzungsrechte an Leistungsergebnissen. Wichtig ist auch die Regelung von Anpassungsleistungen. Sind hier möglicherweise progammiertechnische Anpassungen der Software erforderlich? Dann muss dies auch in die Vereinbarung zu den Nutzungsrechten aufgenommen werden.
Nutzung von Speicherplatz
Wird Speicherplatz zur Verfügung gestellt, bedeutet das regelmäßig, dass Daten – womöglich auch personenbezogene Daten – im Speicher des SaaS-Anbieters abgelegt werden. Hierzu sollte dann unbedingt und möglichst detailliert geregelt werden, wie mit den abgelegten Daten zu verfahren ist und wer in welchem Umfang zur Datensicherung verpflichtet ist. Ebenso wichtig sind Regelungen zum Schutz der abgelegten Daten. (Stichwort Datenschutz)
Datenschutz
Datenschutzrechtliche Vorschriften sind zu beachten. Werden mit der Software personenbezogene Daten gespeichert bzw. verarbeitet, erlangt der Softwareanbieter Zugriff auf diese Daten. Dies führt dazu, dass datenschutzrechtliche Fragen zu klären sind und zwischen Softwearenutzer und Softwareanbieter eine Vereinbarung über eine Auftragsdatenverarbeitung zu schließen ist. Im Rahmen der Nutzung ist darauf zu achten, dass die Daten rechtskonform gespeichert und vor unbefugten Zugriff hinreichend geschützt sind. Im Einzelfall kann dies bedeuten, dass die Daten verschlüsselt zu speichern sind. Ebenfalls zu beachten ist, wo die Daten gespeichert sind. Werden personenbezogene Daten gespeichert, dürfen diese nach der DSGVO nicht in jedem Land gespeichert werden.
Support
Regelmäßig gehört zur Software as a Service auch der Support. Hierzu sollten die einzelnen Leistungen – sowohl Supportleistungen des SaaS-Anbieters wie auch die Vergütungspflichten des SaaS-Nutzers detailliert geregelt werden.
Unterbrechung/ Beeinträchtigung der Erreichbarkeit
Wie ist mit Unterbrechnungen oder Beeinträchtigungen der Software as a Service umzugehen? Dies sollte ebenfalls genau geregelt werden. Hierbei ist auch zu beachten, dass regelmäßig durchzuführende Wartungsleistungen an der Software zur Folge haben, dass die Software nicht uneingeschränkt 24 Stunden an 365 Tagen zur Verfügung stehen kann.
Vergütung
Die Vergütung als Teil der Leistungspflicht des SaaS-Nutzers ist ein wichtiger Punkt.
Haftung bei Mängeln/ Haftungsbeschränkungen
Wichtig ist natürlich auch die Frage, welche Ansprüche bei Mängeln, also bei Nichterreichbarkeit oder Fehlern der Softwareanwendung, bestehen. Sollen hier die gesetzlichen Regelungen abgeändert werdn, muss dies geregelt werden.
Laufzeit/ Kündigung – Umgang mit den Daten/ Arbeitsergebnissen nach Vertragsende
Gibt es Laufzeitregelungen? Wann darf der Vertrag gekündigt werden?
Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass mit der Software geschaffene Arbeitsergebnisse unter Umständen nur mit der Software nutzbar sind und der Soiftwarenutzer sich in eine Abhängigkeit zu dem Softwareanbieter begibt. Hier muss eine Vorsorge getroffen werden, dass relevante Daten/ Arbeitsergebnisse nach Vertragsbeendigung auch weiterhin dem Softwarenutzer zur Verfügung stehen, und zwar in einem Format, welches der Softwarenutzer auch ohne die Software lesen bzw. verarbeiten kann.
AGB-Rechtliche Beschränkungen bei Standardverträgen
Werden Standardverträge zu Grunde gelegt, sind die AGB-Rechtlichen Beschränkungen zu beachten. Dies gilt insbesondere beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern. Standardverträge werden oftmals schon dann bejaht, wenn der äußere Anschein für einen solchen spricht. Gegebenenfalls ist der Verwender des Vertrags verpflichtet nachzuweisen, dass es sich nicht um einen Standardvertrag handelt.
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